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Türkischer Frauenhilfsverein Schweiz

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Statuten

 

Statuten des Vereins für gegenseitige Hilfe und Solidarität türkischer Frauen in der Schweiz

 

Name und Sitz des Vereins

 

            § 1 - Der Verein wurde am 21. Mai 1978 unter dem Namen Verein für gegenseitige Hilfe und Solidarität türkischer Frauen in Winterthur gegründet. Auf der Mitgliederversammlung des Vereins 1983 wurde der Name in VEREIN FÜR GEGENSEITIGE HILFE UND SOLIDARITÄT TÜRKISCHER FRAUEN IN DER SCHWEIZ abgeändert, da der Verein mittlerweile Mitglieder in der ganzen Schweiz hatte.

            § 2 - Der Sitz des Vereins ist in Winterthur. Der Verein kann an anderen Orten Zweigniederlassungen einrichten.

 

Vereinszweck

 

·        § 3 -           Förderung der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit unter den Vereinsmitgliedern

-          Hilfeleistung für andere Frauen im sozialen Umfeld bei Problemfällen, die Unterstützung erfordern

-          Hilfeleistung für Bedürftige in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten

-          Errichtung von Grundschulen in Dörfern in der Türkei, die über keine Grundschule verfügen. Dieser Vereinszweck wurde von der Mitgliederversammlung im Jahre 1980 angenommen.

-          Angebot von Sprachkursen für Vereinsmitglieder

-          Angebot von Schreib- und Lesekursen; im Rahmen der bestehenden Gesetze Unterstützung beim Erwerb des Hauptschulabschlusses

-          Durchführung bzw. Vermittlung von Übersetzungsdienstleistungen gegen ein geringes Entgelt und gegen Quittung

-          Organisation von gemeinsamen Festen an Feiertagen

-          Hilfeleistung für bedürftige Dörfer in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten

-          Touristische Werbung für die Türkei

-          Organisation von Gemeinschaftsreisen und Unterhaltungsveranstaltungen

-          Hilfsleistungen, um Schülern in der Türkei eine Schulbildung zu ermöglichen. Dieser Vereinszweck wurde von der Mitgliederversammlung im Jahre 1984 angenommen

 

§ 4 - Zusammenarbeit und Unterstützung anderer Organisationen und Vereine nach

Massgabe des Vereinszwecks.

 

§ 5 - Der Verein enthält sich politischer Aktivitäten.

 

Aufnahmebedingungen für Vereinsmitglieder

 

            § 6 - Türkische Frauen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können nach Massgabe des Vereinsgesetzes Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, Anträge auf Mitgliedschaft innerhalb von fünfzehn Tagen verbindlich zu entscheiden. Türkische und nicht türkische Frauen, die sich in ideeller Hinsicht um die Verwirklichung der Vereinszwecke verdient machen, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(Vereinsstempel und Unterschrift)

 

 

 (Seite 2 der Vereinssatzung)

 

Austritt/Ausschluss aus dem Verein

 

            § 7 -     a) Jedes eingetragene Vereinsmitglied kann nach entsprechender Austrittserklärung aus dem Verein austreten.

                        b) Mitglieder, die gegen den Vereinszweck verstossen, können ausgeschlossen werden.

                        c) Mitglieder, die trotz schriftlicher und mündlicher Ermahnung ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen, können ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung über Ausschluss nach Abs. b und c wird vom Vorstand gefasst. Betroffene Mitglieder können auf der Mitgliederversammlung gegen diesen Beschluss Einspruch erheben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist verbindlich.

 

Vereinsorgane

 

            § 8 - Der Verein hat die folgenden Organe:

                        a) Mitgliederversammlung

                        b) Vorstand

                        c) Aufsichtsrat

                        d) Disziplinarausschuss

 

Mitgliederversammlung

 

            § 9 -     a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat die folgenden Zuständigkeiten und Befugnisse:

1-      Änderung der Vereinssatzung, Hinzufügung bzw. Streichung von

Paragraphen der Vereinssatzung

2-      Entscheidung über die Auflösung des Vereins

3-      Prüfung der Vereinsbuchführung und Genehmigung des

Vereinshaushaltes

4-      Wahl des Vorstandes, des Aufsichtsrats und des

Disziplinarausschusses

5-      Erarbeitung richtungweisender Vorschläge an den Vorstand

 

                        b) Die Mitgliederversammlung wird jedes Jahr im Januar abgehalten. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung 1996 kann der Vorstand beschliessen nur alle 2 Jahre eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung darf nur am Ort der Hauptniederlassung des Vereins abgehalten werden. Ordentliche und Ehrenmitgliedern des Vereins werden zur Mitgliederversammlung eingeladen. Tag, Uhrzeit und Ort der Versammlung werden mindestens fünfzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte sämtlicher zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Mitglieder anwesend sind.

Falls auf der ersten Mitgliederversammlung nicht das erforderliche Quorum erreicht wird, ist innerhalb von fünfzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese Mitgliederversammlung entfällt die Bedingung des Quorums.

Es gilt jedoch für diese Mitgliederversammlung die Bedingung, dass die Anzahl teilnehmender Mitglieder mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Anzahl der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zusammen.

                        c) Leitung der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung wird von der Vereinsvorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes eröffnet, das von der Vorsitzenden hierzu bevollmächtigt wurde.

           

(Vereinsstempel und Unterschrift)

 

(Seite 3 der Vereinssatzung)

 

Zur Leitung der Mitgliederversammlung werden eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende und 2 Schriftführerinnen gewählt.

 

                        d) Tagesordnung

                            Auf der Mitgliederversammlung werden die Tagesordnungspunkte beraten, die vom Vorstand vorbereitet wurden.

Auf schriftlichen Antrag von 1/5 der anwesenden Mitglieder können Punkte von der Tagesordnung gestrichen oder hinzugefügt werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

                        e) Ausserordentliche Versammlung

                            Falls der Vorstand oder der Aufsichtsrat dies für erforderlich erachten, oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Vereinsmitglieder wird eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Falls der Antrag auf ausserordentliche Versammlung von Vereinsmitgliedern gestellt wird, muss der Vorstand diesem Wunsch innerhalb von einem Monat entsprechen.

 

Vorstand

 

Nach der offenen Wahl der Vorstandsvorsitzenden werden ebenfalls in offener Wahl die Vorstandsmitglieder gewählt (6 ordentliche Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder). (Diese Bestimmung wurde auf der Mitgliederversammlung 1996 verabschiedet.) Der Vorstand ist dazu berechtigt, den Verein zu führen und zu vertreten. Die Vorstandsvorsitzende wird in offener Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes wählen unter sich eine stellvertretende Vorsitzende, eine Vereinssekretärin und eine Kassenwartin.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes fordert die Vereinssekretärin das Ersatzmitglied, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, zur ordentlichen Mitgliedschaft im Vorstand auf. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, die Geschäfte des Vereins gemäss der Vereinssatzung und den Vereinszwecken zu führen. Da der Vorstand das einzige zur Vertretung des Vereins berechtigte Organ ist, wird die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes besondere Sorgfalt walten lassen. Es wird zur Erleichterung der Arbeit des Vorstandes beitragen, wenn bedürftige Mitglieder nicht in den Vorstand gewählt werden. Gleichzeitig wird es dem Verein dann leichter fallen, bedürftigen Frauen Hilfe zu leisten. Vereinsmitgliedern, die in den Vorstand gewählt werden, wird damit kein Privileg zuerkannt.

Der Vorstand tritt alle zwei Wochen zusammen.

 

Aufsichtsrat

 

Auf der Mitgliederversammlung werden unter den Vereinsmitgliedern zwei Personen in den Aufsichtsrat und zwei Personen als Ersatzmitglieder gewählt (diese Bestimmung wurde auf der Mitgliederversammlung im Jahre 1986 angenommen). Der Aufsichtsrat überprüft die Tätigkeiten des Vereins sowie seine Einnahmen und Ausgaben und erstattet der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.

 

(Vereinsstempel und Unterschrift)

 

(Seite 4 der Vereinssatzung)

 

Disziplinarausschuss

 

Auf der Mitgliederversammlung werden unter den Vereinsmitgliedern zwei Personen in den Disziplinarausschuss und zwei Personen als Ersatzmitglieder gewählt (diese Bestimmung wurde auf der Mitgliederversammlung im Jahre 1986 angenommen). Mitglieder, die gegen Bestimmungen der Vereinssatzung verstossen, werden auf Antrag des Vorstandes vom Disziplinarausschuss bestraft.

Die folgenden Strafen kommen zur Anwendung:

                        a) Ermahnung

                        b) Verweis

                        c) Vorübergehender Ausschluss

                        d) Endgültiger Ausschluss

 

Vereinseinnahmen

 

§ 10 -  a) Mitgliedsbeitrag: 50 CHF jährlich (wurde in der Mitgliederversammlung 1996 von 30 CHF auf 50 CHF geändert)

                        b) Spenden

                        c) Einnahmen aus sozialen Veranstaltungen

                            (Verkauf von Getränken, Folkloreveranstaltungen,

     Unterhaltungsprogramme, Handarbeiten usw.)

 

Bücher, die vom Verein geführt werden müssen

 

            § 11 -   a) Mitgliedsbuch

                            Enthält Beitrittsdaten, Mitgliedsbeiträge und Personalien der

    Mitglieder

b) Buch über Vorstandsbeschlüsse

    In dieses Buch werden Beschlüsse des Vorstandes in ihrer chronologischen

    Reihenfolge nummeriert eingetragen und unterzeichnet.

c) Es ist ein Verzeichnis zu führen über sämtliche eingehenden und

    ausgehenden Dokumente unter Angabe von Art, Datum und Nummer.

d) Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben

    In dieses Buch werden die Einnahmen und Ausgaben des Vereins

    eingetragen. Einnahmen werden gegen numerierte Quittung aus einem

    Quittungsblock registriert; bei Ausgaben sind die entsprechenden Belege

    abzuheften.

 

Änderung der Vereinssatzung

 

            § 12 - Auf Antrag des Vorstandes oder von fünf seiner ordentlichen Mitglieder kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Änderungen der Vereinssatzung beschliessen.

 

Vereinsauflösung

 

            § 13 - Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen. Hierzu ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder der Beschluss fassenden Mitgliederversammlung erforderlich.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird bei Beschluss über Auflösung des Vereins auf der gleichen Mitgliederversammlung entschieden.

 

(Vereinsstempel und Unterschrift)

 

(Seite 5 der Vereinssatzung)

 

Bei Auflösung des Vereins durch Gerichtsbeschluss wird das gesamte Vermögen dem Roten Halbmond der Türkei übertragen.

 

Sonstige Bestimmungen

 

            § 14 - Für Aspekte, die nicht in dieser Vereinssatzung geregelt sind, kommen die Bestimmungen des Vereinsgesetzes, Gesetz Nr. 1680, zur Anwendung.

Diese Vereinssatzung besteht aus 14 Paragraphen.

 

Vorstand

des Vereins für gegenseitige Hilfe und Solidarität türkischer Frauen in der Schweiz

Winterthur, 15. April 1986

 

 

(Vereinsstempel mit Unterschrift sowie sechs weitere Unterschriften)


last modification 28-Dec-2003

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