Türkischer Frauenhilfsverein Schweiz
Statuten
Statuten
des Vereins für gegenseitige Hilfe und Solidarität türkischer Frauen in der
Schweiz
Name und Sitz des Vereins
§ 1 - Der Verein wurde am 21. Mai 1978
unter dem Namen Verein für gegenseitige Hilfe und Solidarität türkischer Frauen
in Winterthur gegründet. Auf der Mitgliederversammlung des Vereins 1983 wurde
der Name in VEREIN FÜR GEGENSEITIGE HILFE UND SOLIDARITÄT TÜRKISCHER FRAUEN
IN DER SCHWEIZ abgeändert, da der Verein mittlerweile Mitglieder in der ganzen
Schweiz hatte.
§ 2 - Der Sitz des Vereins ist in Winterthur.
Der Verein kann an anderen Orten Zweigniederlassungen einrichten.
Vereinszweck
·
§ 3 -
Förderung der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit unter den Vereinsmitgliedern
-
Hilfeleistung für andere
Frauen im sozialen Umfeld bei Problemfällen, die Unterstützung erfordern
-
Hilfeleistung für Bedürftige
in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten
-
Errichtung von Grundschulen
in Dörfern in der Türkei, die über keine Grundschule verfügen. Dieser Vereinszweck
wurde von der Mitgliederversammlung im Jahre 1980 angenommen.
-
Angebot von Sprachkursen
für Vereinsmitglieder
-
Angebot von Schreib- und
Lesekursen; im Rahmen der bestehenden Gesetze Unterstützung beim Erwerb des
Hauptschulabschlusses
-
Durchführung bzw. Vermittlung
von Übersetzungsdienstleistungen gegen ein geringes Entgelt und gegen Quittung
-
Organisation von gemeinsamen
Festen an Feiertagen
-
Hilfeleistung für bedürftige
Dörfer in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten
-
Touristische Werbung für
die Türkei
-
Organisation von Gemeinschaftsreisen
und Unterhaltungsveranstaltungen
-
Hilfsleistungen, um Schülern
in der Türkei eine Schulbildung zu ermöglichen. Dieser Vereinszweck wurde
von der Mitgliederversammlung im Jahre 1984 angenommen
§ 4 - Zusammenarbeit und Unterstützung anderer
Organisationen und Vereine nach
Massgabe
des Vereinszwecks.
§ 5 - Der Verein enthält sich politischer Aktivitäten.
Aufnahmebedingungen für Vereinsmitglieder
§ 6 - Türkische Frauen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, können nach Massgabe des Vereinsgesetzes Mitglieder
des Vereins werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, Anträge auf Mitgliedschaft
innerhalb von fünfzehn Tagen verbindlich zu entscheiden. Türkische und nicht
türkische Frauen, die sich in ideeller Hinsicht um die Verwirklichung der
Vereinszwecke verdient machen, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
(Vereinsstempel
und Unterschrift)
(Seite 2 der Vereinssatzung)
Austritt/Ausschluss aus dem Verein
§ 7 - a) Jedes eingetragene Vereinsmitglied kann nach entsprechender Austrittserklärung
aus dem Verein austreten.
b) Mitglieder, die gegen
den Vereinszweck verstossen, können ausgeschlossen werden.
c) Mitglieder, die trotz
schriftlicher und mündlicher Ermahnung ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen,
können ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung
über Ausschluss nach Abs. b und c wird vom Vorstand gefasst. Betroffene Mitglieder
können auf der Mitgliederversammlung gegen diesen Beschluss Einspruch erheben.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist verbindlich.
Vereinsorgane
§ 8 - Der Verein hat die folgenden
Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Aufsichtsrat
d) Disziplinarausschuss
Mitgliederversammlung
§ 9 - a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat
die folgenden Zuständigkeiten und Befugnisse:
1-
Änderung der Vereinssatzung,
Hinzufügung bzw. Streichung von
Paragraphen der Vereinssatzung
2-
Entscheidung über die Auflösung
des Vereins
3-
Prüfung der Vereinsbuchführung
und Genehmigung des
Vereinshaushaltes
4-
Wahl des Vorstandes, des
Aufsichtsrats und des
Disziplinarausschusses
5-
Erarbeitung richtungweisender
Vorschläge an den Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
wird jedes Jahr im Januar abgehalten. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung
1996 kann der Vorstand beschliessen nur alle 2 Jahre eine Mitgliederversammlung
durchzuführen. Die Mitgliederversammlung darf nur am Ort der Hauptniederlassung
des Vereins abgehalten werden. Ordentliche und Ehrenmitgliedern des Vereins
werden zur Mitgliederversammlung eingeladen. Tag, Uhrzeit und Ort der Versammlung
werden mindestens fünfzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn mindestens ein Mitglied mehr
als die Hälfte sämtlicher zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten
Mitglieder anwesend sind.
Falls auf
der ersten Mitgliederversammlung nicht das erforderliche Quorum erreicht wird,
ist innerhalb von fünfzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
Für diese Mitgliederversammlung entfällt die Bedingung des Quorums.
Es gilt
jedoch für diese Mitgliederversammlung die Bedingung, dass die Anzahl teilnehmender
Mitglieder mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Anzahl der Mitglieder
von Vorstand und Aufsichtsrat zusammen.
c) Leitung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird von der Vereinsvorsitzenden oder einem Mitglied
des Vorstandes eröffnet, das von der Vorsitzenden hierzu bevollmächtigt wurde.
(Vereinsstempel
und Unterschrift)
(Seite 3
der Vereinssatzung)
Zur Leitung
der Mitgliederversammlung werden eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende
und 2 Schriftführerinnen gewählt.
d) Tagesordnung
Auf der
Mitgliederversammlung werden die Tagesordnungspunkte beraten, die vom Vorstand
vorbereitet wurden.
Auf schriftlichen
Antrag von 1/5 der anwesenden Mitglieder können Punkte von der Tagesordnung
gestrichen oder hinzugefügt werden.
Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
e) Ausserordentliche Versammlung
Falls
der Vorstand oder der Aufsichtsrat dies für erforderlich erachten, oder auf
schriftlichen Antrag von 1/5 der Vereinsmitglieder wird eine ausserordentliche
Versammlung einberufen. Falls der Antrag auf ausserordentliche Versammlung
von Vereinsmitgliedern gestellt wird, muss der Vorstand diesem Wunsch innerhalb
von einem Monat entsprechen.
Vorstand
Nach der offenen Wahl der Vorstandsvorsitzenden
werden ebenfalls in offener Wahl die Vorstandsmitglieder gewählt (6 ordentliche
Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder). (Diese Bestimmung wurde auf der Mitgliederversammlung
1996 verabschiedet.) Der Vorstand ist dazu berechtigt, den Verein zu führen
und zu vertreten. Die Vorstandsvorsitzende wird in offener Wahl von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes wählen unter sich eine stellvertretende
Vorsitzende, eine Vereinssekretärin und eine Kassenwartin.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes
fordert die Vereinssekretärin das Ersatzmitglied, das bei der Wahl die meisten
Stimmen erhalten hat, zur ordentlichen Mitgliedschaft im Vorstand auf. Der
Vorstand ist dazu verpflichtet, die Geschäfte des Vereins gemäss der Vereinssatzung
und den Vereinszwecken zu führen. Da der Vorstand das einzige zur Vertretung
des Vereins berechtigte Organ ist, wird die Mitgliederversammlung bei der
Wahl des Vorstandes besondere Sorgfalt walten lassen. Es wird zur Erleichterung
der Arbeit des Vorstandes beitragen, wenn bedürftige Mitglieder nicht in den
Vorstand gewählt werden. Gleichzeitig wird es dem Verein dann leichter fallen,
bedürftigen Frauen Hilfe zu leisten. Vereinsmitgliedern, die in den Vorstand
gewählt werden, wird damit kein Privileg zuerkannt.
Der Vorstand tritt alle zwei Wochen zusammen.
Aufsichtsrat
Auf der Mitgliederversammlung werden unter den
Vereinsmitgliedern zwei Personen in den Aufsichtsrat und zwei Personen als
Ersatzmitglieder gewählt (diese Bestimmung wurde auf der Mitgliederversammlung
im Jahre 1986 angenommen). Der Aufsichtsrat überprüft die Tätigkeiten des
Vereins sowie seine Einnahmen und Ausgaben und erstattet der Mitgliederversammlung
hierüber Bericht.
(Vereinsstempel
und Unterschrift)
(Seite 4
der Vereinssatzung)
Disziplinarausschuss
Auf der Mitgliederversammlung werden unter den
Vereinsmitgliedern zwei Personen in den Disziplinarausschuss und zwei Personen
als Ersatzmitglieder gewählt (diese Bestimmung wurde auf der Mitgliederversammlung
im Jahre 1986 angenommen). Mitglieder, die gegen Bestimmungen der Vereinssatzung
verstossen, werden auf Antrag des Vorstandes vom Disziplinarausschuss bestraft.
Die folgenden Strafen kommen zur Anwendung:
a) Ermahnung
b) Verweis
c) Vorübergehender Ausschluss
d) Endgültiger Ausschluss
Vereinseinnahmen
§ 10 - a) Mitgliedsbeitrag: 50 CHF jährlich (wurde in der Mitgliederversammlung 1996 von 30 CHF auf 50 CHF geändert)
b) Spenden
c) Einnahmen aus sozialen
Veranstaltungen
(Verkauf von Getränken, Folkloreveranstaltungen,
Unterhaltungsprogramme,
Handarbeiten usw.)
Bücher, die vom Verein geführt werden müssen
§ 11 - a) Mitgliedsbuch
Enthält Beitrittsdaten, Mitgliedsbeiträge
und Personalien der
Mitglieder
b) Buch über Vorstandsbeschlüsse
In dieses Buch werden Beschlüsse des Vorstandes in ihrer chronologischen
Reihenfolge nummeriert eingetragen und unterzeichnet.
c) Es ist ein Verzeichnis zu führen
über sämtliche eingehenden und
ausgehenden Dokumente unter Angabe von Art, Datum und Nummer.
d) Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben
In dieses Buch werden die Einnahmen und Ausgaben des Vereins
eingetragen. Einnahmen werden gegen numerierte Quittung aus einem
Quittungsblock registriert; bei Ausgaben sind die entsprechenden Belege
abzuheften.
Änderung der Vereinssatzung
§ 12 - Auf Antrag des Vorstandes oder
von fünf seiner ordentlichen Mitglieder kann die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Änderungen der Vereinssatzung
beschliessen.
Vereinsauflösung
§ 13 - Die Mitgliederversammlung kann
die Auflösung des Vereins beschliessen. Hierzu ist die Zustimmung von 2/3
der Mitglieder der Beschluss fassenden Mitgliederversammlung erforderlich.
Über die
Verwendung des Vereinsvermögens wird bei Beschluss über Auflösung des Vereins
auf der gleichen Mitgliederversammlung entschieden.
(Vereinsstempel
und Unterschrift)
(Seite 5
der Vereinssatzung)
Bei Auflösung
des Vereins durch Gerichtsbeschluss wird das gesamte Vermögen dem Roten Halbmond
der Türkei übertragen.
Sonstige Bestimmungen
§ 14 - Für Aspekte, die nicht in dieser
Vereinssatzung geregelt sind, kommen die Bestimmungen des Vereinsgesetzes,
Gesetz Nr. 1680, zur Anwendung.
Diese Vereinssatzung
besteht aus 14 Paragraphen.
Vorstand
des Vereins für gegenseitige Hilfe
und Solidarität türkischer Frauen in der Schweiz
Winterthur, 15. April 1986
(Vereinsstempel
mit Unterschrift sowie sechs weitere Unterschriften)
last modification 28-Dec-2003
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